Nach Art. 13 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung legt die Strafvollzugskommission die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Die Kostgeldtarife werden jeweils jährlich an der Herbstkonferenz für das übernächste Jahr festgelegt.
Kostgelder und Gebühren Ostschweizer Konkordat 2024 / 2025 (PDF 645 KB)
Kostgelder und Gebühren Ostschweizer Konkordat 2025 / 2026 (PDF 508 KB)